*räusper*
KLAUSSSSIIIII, du hast unrecht.
Gemäß § 49 Abs. 2a Satz 1 StVZO dürfen an Krafträdern nur Auspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen im Bereich der StVZO nur verwendet werden, wenn sie:
1.mit dem EWG Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der Richtlinie 78/010157/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/ EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 98 S. 1) oder
2.mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nr. 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S.1) oder
3.mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr. 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)
gekennzeichnet sind.
Übersetzt - auch ein Krümmer braucht ne E-Nummer, ne ABE oder ein Teilegutachten, ABER es merkt einfach keine Sau, da man einfach nicht sieht, obs ein Originalteil ist oder einer ausm Zubehör.
Während einer Kontrolle ist die Erkennung eines nicht originalen Krümmers allerdings sehr schwierig. Bei verkleideten Motorrädern ist der Krümmer durch die Verkleidung verdeckt. Ein Laie, welcher den Motorradtyp nicht kennt, kann auf den ersten Blick nicht unterscheiden, ob es sich bei dem verbauten Krümmer um ein Originalteil oder ein Tuningteil handelt. Selbst bei Serienmotorrädern werden mittlerweile sehr hochwertige Anlagen aus Titan oder Edelstahl verbaut. Auch die Ahndung einer nicht originalen Krümmeranlage stellt meiner Meinung ein Problem dar, da der Krümmer an sich nicht die Abgas- und Geräuschentwicklung beeinflusst, sondern die Abgase nur in einen Endschalldämpfer, bzw. vorher in einen dazwischen befindlichen Mittelschalldämpfer leitet. Einzige Möglichkeit der Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit wäre meiner Meinung nach, durch TBNR 123112 „Sie führten das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug" § 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 107.12 BKat möglich. Ein Erhöhung des Regelsatzes von einem Verwarnungsgeld von 25 € auf ein Bußgeld gemäß TBNR 123600 „Sie führten das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtig war" § 23 Abs. 1, § 40 StVO; § 24 StVG würde in diesem Fall auch nicht zutreffen, da von der verbauten Krümmeranlage keine Gefährdung Verkehrssicherheit ausgeht.