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Hallo,
wie im Forum an anderer Stelle ja auch schon mal erwähnt wurde, gab es mit der Veröffentlichung Nr. 90 aus dem Verkehrsblatt 15/2019 (S.530) ja eine Änderung der Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern. Daraus resultierte, dass bisher bestehende Reifenfreigaben in Form einer Bereifungsempfehlung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage von Bereifungen mit abweichender Dimension (Reifengröße) oder Bauart herangezogen werden können.
Übergangsfrist: die bisherigen Reifenfreigaben gelten für Reifen, die bis Ende 2019 hergestellt wurden und längstens bis 01.01.2025.
Bei Reifen mit Herstelldatum ab 2020 hieß es dann, man muss darauf achten, ob man ein Motorrad mit EU-Typgenehmigung oder ABE hat und ob man in den originalen Reifengrößen oder in abweichenden Reifengrößen/Reifenbauarten bereift. Ein paar Details dazu:
Zitat
Motorräder mit EU-Typgenehmigung
a. Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller/anderer Reifentyp:
Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig. Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.
b. Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart:
Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!
[...]
Motorräder mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21 StVZO
Die Verwendung anderer Reifen als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall b notwendig.
[...]
Motorräder können seit Inkrafttreten der Richtlinie 92/61 EWG mit einer EU-Typgenehmigung homologiert werden. Enthält Feld K im KFZ-Schein eine der folgenden Nr.: 92/61; 97/24, 2002/24; 168/2013, z.B. e13*2002/24*0163, so hat ihr Motorrad eine EU-Typgenehmigung.
Motorräder der 70er, 80er und die meisten Motorräder der 90er Jahre wurden mit einer nationalen Betriebserlaubnis für den Verkehr zugelassen, in Deutschland war das die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder die Einzelbetriebserlaubnis (EBE), die z.B. für sogenannte Grauimporte oder Einzelfahrzeuge ausgestellt wurde.
Das lässt sich auch alles nochmal detailliert hier nachlesen: https://www.michelin.de/auto/startseite-...otorr%C3%A4dern
Die Reifen-Hersteller sagen dann gerne so etwas wie: "Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!"
Meine Fragen dazu:
1) Hat sich an der Rechtslage seit 2019 zwischenzeitlich etwas geändert? (ich habs nämlich auch erst 2022 mitbekommen ;-))
2) Gibt es für die ZX-6R aus den 90ern ähnlich des CoC bei modernen Fahrzeugen ein Dokument, das breitere Reifen wie bspw. hinten 180er enthält? (für Autos wie einen Mazda RX-8 von 2003 bspw. erlaubt das CoC durchaus eine ganze Latte aus Reifendimensionen, die nicht in der Zulassung stehen. Daher die Frage nach einem ähnlichen Dokument für alte Ninjas.)
Nur zur Referenz der gleiche Ton bei Metzeler: https://d3nv2arudvw7ln.cloudfront.net/st...dk_METZELER.pdf
.
Und super ausführlich beim ADAC: https://www.adac.de/-/media/pdf/motorrad...motorraeder.pdf
Ich vermute, sehr viele Ninjas der 90er fahren 180er Reifen hinten mit Herstellerfreigabe, einfach weil es quasi Standard geworden ist. Das war ja auch immer problemlos möglich, bis diese Regelung geändert wurde.
Wenn die Reifen, die nach 2019 hergestellt worden sind nun verschlissen sind und man zum ersten Mal wieder zum TÜV muss (wahrscheinlich ereilt das viele erst dieses Jahr?), erst dann wird's ggf. putzig...
Geändert hat sich nix, die Regelung steht nach wie vor. Dadurch das deine Mopete keine EC Typgenehmigung hat sondern eine ABE, hast du natürlich die Arschkarte.
Im Idealfall die Reifenbindung und mögliche eingetragene Reifenmodelle austragen lassen. Ist aber nicht so einfach. Die meisten TÜVler haben da keinen Bock drauf oder keinen Plan von der Sachlage. Da musst du einfach mal bei einigen anfragen.
Problematisch ist bei dieser Rechtslage vor allem das die Betriebserlaubnis erlöschen kann. Das kann im worst case ätzend werden ...
Hab das leidige Thema grad durch, zwecks Reifenbindung. Neue Reifen mussten drauf und ich hab mich wieder für den Angel GT entschieden, 120/70 vorn und 180/55 hinten. Steht so nicht in den Papieren, aber gibt es ja legitim mit Bescheinigung für die alte 600 G. Beim TÜV komischerweise alles easy, vereinfachte Abnahme, Kostenpunkt 35 Euro plus Steuer. Tüv plus Abnahme und Papiere unter 30 Minuten....ich glaub die wollten Mittagspause machen.. ^^ kommen halt noch die Kosten für den neuen Fahrzeugschein dazu, aber ich finde es ganz akzeptabel. So what....
Das deckt sich mit dem was ich das letzte Jahr so mitbekommen habe. Das heißt nämlich, dass jedes andere Reifenmodell erneut eingetragen werden muss ... Kann ja nicht Sinn der Sache sein (außer für den TÜV, der damit Geld verdient).
Als ich kurz nach Einführung der Regelung, Anfang 2020, bei mehreren Mopeten geänderte Reifengrößen eintragen lassen habe, wurde kurzerhand die alte Reifenbindung vollständig ausgetragen, und die zusätzliche Reifengröße ohne irgendwelche Fabrikatsangaben eingetragen. Ca. ein dreiviertel Jahr später war das nicht mehr möglich, obwohl sich weder die Rechtsgrundlage noch die technischen Voraussetzungen geändert haben. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt ...
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