Hi,
wurde ja schon einiges gesagt.
Du solltest wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB anfechten.
Es gibt eine halbjährige Frist nach KFZ-Kauf, die aber erst bei Kenntnis des Unfalls eintritt.
Das Kaufdatum spielt hier keine Rolle.
Stellt sich die Frage, ob der Verkäufer ins blaue hinein tippte mit der Unfallfreiheit oder ob er es bewusst getan hat. Spielt im Ergebnis aber keine Rolle, wenn er es als Unfallfrei verkauft. Der Verkäufer/Händler hätte sich von der Unfallfreiheit überzeugen müssen.
Die Täuschung muss natürlich auch kausal sein für die Abgabe der Willenserklärung was man hier problemlos bejahen kann, da die Maschine sonst sicher nicht gekauft worden wäre.
Die Täuschung muss weiterhin auch arglistig gewesen sein, was bedeutet, dass er Verkäufer einen Täuschungswillen gehabt haben muss. Davon ist hier auszugehen.
Im Gegensatz zum Betrug, der hier meiner Meinung nach nicht in Betracht kommt braucht man hier nur bedingten Vorsatz - beim Betrug braucht man einen Schädigungsvorsatz.
Ergo: Ab zum Anwalt und anfechten.
VG
PS: "Verschweigen eines Unfalls beim Verkauf eines PKW ist nach der Rspr. aber idR Täuschung, jedenfalls bei schwerem Unfall oder bei ausdrücklicher Frage des Käufers." Studienkommentar BGB, Jan Kroppholler, 10. A., § 123, RN. 4