Nagut, danke und nochmals sorry
Habe nochmal gesucht.
Wenn dies immernoch die aktuelle Gesetzeslage ist, hab ich meine Antwort.
Das Entfernen des DB-Eater stellt seit der Einführung der FZV zwar ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO, da eine Veränderung des Abgas- und Geräuschverhaltens eintritt, des Krades dar, allerdings ist das Erlöschen der Betriebserlaubnis bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen nicht mehr durch eine Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Gegen den Fahrer ist deshalb eine Ahndung nach TBNR 123112 „Sie führten das nicht vorschriftsmäßige Fahrzeug" § 23 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 107.12 BKat, möglich. Bei einem entfernten DB-Eater die Erhöhung des Verwarnungsgeldes möglich, da es sich hierbei um eine Vorsatztat handelt. Eine Vorsatztat ist gekennzeichnet durch das Wissen und Wollen der Ordnungswidrigkeit. Diese Vorsatztat wäre hier zu begründen, da sich der DB-Eater im Regelfall nicht einfach während der Fahrt löst und heraus fällt. Hier wäre dann ein Bußgeld von 40 € und eine Eintragung von 1 Punkt im Bundesverkehrszentralregister die Folge.