in Ninja-Plastik-Bunker
15.02.2007 21:23
von
Speedy
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Montagerichtlinie nach §54 Abs. 4, Punkt 2
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagen angebracht sein.
in Ninja-Plastik-Bunker
15.02.2007 21:28
von
Sturzflug (gelöscht)
Thommy,lesen,und denken! 120mm innenkante von der mittelachse,und das mal 2,weil einer für links ,einer für rechts 120mm#120mm= ? Edith:ja hab schon verstanden,du meinst das sind keine 24cm,brauchst nur auf den reifen gucken max 190mm.
zuletzt bearbeitet 15.02.2007 21:29 |
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in Ninja-Plastik-Bunker
15.02.2007 21:46
von
Speedy
• *Ölscheich* | 1.300 Beiträge | 1300 Punkte
musst halt drauf achten, dass die Blinker eine E-Nummer haben, sonst brauchst du erst gar nicht zum TÜV. Bin mir jetzt nicht ganz sicher, soweit ich weiß gilt für Motorräder: E1 50R 11 für vorne E1 50R 12 für hinten
Da der Speicher für Bilder nur 100MB beträgt und Eure Fotos ja immer min. 25x
Megapixel haben müssen, bitte ich euch die Bilder hier extern hochzuladen.
Dazu bitte das Bild auswählen, hochladen und entsprechenden Link ins
Forum einfügen.