naja der §10 sagt ja nur aus, das vorsätzliches handeln geahndet wird,außer wenn das Gesetz fahrlässiges handeln ausdrücklich mit geldbuße bedroht.der §30 schreibt lediglich vor wie dei fahrzeug beschaffen sein muss,also niemanden schädigen oder mehr als nach den umständen unvermeidbar gefährden oder belästigen.und der §69 sagt dir das wenn du ohne amtlich zugelassenes Prüfzeichen[...],hatte er ja..der §24 verweist auf §6 worin nur steht das das BM für verkehr ermächtigt wird,mit zustimmung des bundesrates, rechtsverordnungen zu erlassen die u.a. auch ABE etc.enthalten.im prinzip wird er lediglich aufgrund"fahren ohne gültige betriebserlaubniss" verdonnert.man kann ja auch den §11 OWiG zitieren worin es heißt Abs.1"wer bei begehung einer handlung einen umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.Abs.2 "fehlt dem täter bei begehung der handlung die einsicht,etwas unerlaubtes zu tun, weil er das bestehen oder die anwendbarkeit einer rechtsvorschrift nicht kennt, handelt er nicht vorwerfbar wenn er diesen irrtum nicht vermeiden konnte".heißt auf deutsch,wenn mir ne firma einen auspuff verkauft und er das prüfzeichen drauf hat gehe ich davon aus das der für gut befunden und genehmigt ist,solange er das "E" hat.mir kann keiner vorschreiben es zu überprüfen ob es den gültigen rechtsverordnungen entspricht.