SOOOOOO, jetzt Klartext. Also:
Man muss erstmal zwischen Zulassungspflichtigen und Betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen unterscheiden. Unsere ganzen Kawas sind zulassungspflichtige Fahrzeuge. Ne 50iger Roller, oder auch ne gedrosselte 125iger sind Betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge.
Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist eine Ahndung von Umbauten des Auspuffs nach § 3 FZV nicht möglich, sondern nur nach §23 StVO (Führerverstoß) oder nach §§ 30, 31 StVZO (Halterverstoß) möglich.
Dies hat zur Folge, dass wenn wir den DB-Eater entfernen nur die Tatbestandsnummer 123112 in Frage kommt, welche besagt "Sie führten das nicht vorschriftmäßige Fahrzeug", was mit 25€ geahndet wird. Hierbei ist es möglich aber einen Vorsatz zu begründen und dann die Strafe auf 40€ und 1 Pkt zu erhöhen. Vorsatz bedeutet ja "wissen und wollen" und sage "DB-Eater - was ist das" und ich habe das Teil aber dabei, dann ist es natürlich nicht wirklich intelligent zu sagen das man keinen Vorsatz hatte. Wenn man ihn nicht dabei hat, dann bleibt die Karre aber stehen, denn es ist ja für den Beamten nicht zu verantworten, dass weiterhin die Ordnungswidrigkeit fortgesetzt wird (liegt meiner Meinung nach aber im Ermessend es Beamten). Das Gleiche gilt auch bei reinen Racinganlagen.
So, jetzt wirds ganz verrückt - also, wenn man z.B. an seinem 50ccm Roller nen Auspuff hat, wo der Eater entfernt werden kann, dann führt das zum erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO - Tatbestandsnummer 317500 "Sie ordneten die Inbetriebnahme eines des Fahrzeuges an, das nicht in den Anwendungsbereich der FZV fällt..." - 50€, 3 Pkt. sind die Folge