in Alles was sich an der Ninja ZX-R drehen sollte
19.03.2015 15:08
von
erhuseyin
• Ninja-Schnulli | 3 Beiträge | 3 Punkte
Hallo Ich habe mir vor paar Monaten einen ZX9R Bj 98 zugelegt. Als ich ihn gehohlt habe war die Maschiene auf 34PS Gedrosselt gewesen. Nun habe ich den in den Winterpause wider Entdrosselt, die Maschiene ist jetzt komplett offen. Jetzt brauchte ich für die Zulassung einen Tüvbescheinigung um es Richtig eintragen lassen zu können, nur kann der Tüv mir das nicht ausstellen da meine Kawa ein Importfahrzeug ist. Der Tüv meinte das Kawa evt. rauskriegen könntet was die Kawa an Leistung hat wen die offen ist. Die Kawa da gegen meinten das sie da nicht machen können weil es ein Import ist.
Was kann ich in dem fall machen habt ihr ein Tipp für mich?
in Alles was sich an der Ninja ZX-R drehen sollte
19.03.2015 15:57
von
Didi1306
• Speed-Junkie | 419 Beiträge | 476 Punkte
Na der TÜV/Dekra etc. kann alle ABE und EG-Typengenehmigungen selbst in einer Datenbank einsehen soweit ich weiß. Oft wollen die bisschen Kohle dafür.
Bisschen Info von der DEKRA Seite: Bei Fahrzeugen, die innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums bereits zugelassen waren, für die aber kein CoC-Papier vorhanden ist, kann die Zulassungsbehörde die Zulassung in Deutschland nicht ablehnen, wenn ein entsprechendes ausländisches Zulassungsdokument vorgelegt wird. Da in den ausländischen Fahrzeugpapieren häufig nicht alle in Deutschland für die Erstellung der Papiere erforderlichen technischen Daten vorhanden sind, ist der Halter/Händler verpflichtet diese für die Zulassung verifiziert beizubringen. Dies kann zum Beispiel durch eine dem Fahrzeug zuzuordnende ABE oder durch einen zum Fahrzeug gehörenden (auch entwerteten) Fahrzeugbrief bzw. durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I aus einem älteren Zulassungsverfahren sein, welche durch den Hersteller oder einen Sachverständigen einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zu einem vollständigen Datensatz zusammengefasst wurden. Die Übereinstimmung mit den Daten und die Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit ist mit einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO oder bei Anordnung durch die Zulassungsbehörde auch durch ein Gutachten nach § 5 Abs. 3 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) nachzuweisen. Ein zusätzlichen Gutachten nach § 21 StVZO ist in diesem Fall, seitens der Zulassungsbehörde, nicht zu fordern.
Da der Speicher für Bilder nur 100MB beträgt und Eure Fotos ja immer min. 25x
Megapixel haben müssen, bitte ich euch die Bilder hier extern hochzuladen.
Dazu bitte das Bild auswählen, hochladen und entsprechenden Link ins
Forum einfügen.